Wer aus einer Mietwohnung auszieht, sollte genau wissen, welche Pflichten bestehen – und welche Forderungen des Vermieters unzulässig sind. Häufig kommt es rund um Nachmieter, Renovierung oder Kaution zu Missverständnissen.
Ein weitverbreiteter Irrglaube ist, dass Mieter mit drei vorgeschlagenen Nachmietern früher aus dem Vertrag kommen. Tatsächlich besteht kein Anspruch auf eine vorzeitige Entlassung aus dem Mietverhältnis. Grundsätzlich gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten. Nur selten gibt es im Vertrag eine wirksame Nachmieterklausel. Ein Ausstieg vor Ablauf ist zudem nur bei nachweisbaren Härtefällen möglich, etwa bei Pflegebedürftigkeit, beruflichem Umzug oder Familienzuwachs.
Beim Zustand der Wohnung gelten klare Regeln: Der Mieter muss sie vertragsgemäß zurückgeben, aber nicht automatisch komplett renovieren. Viele Verträge enthalten sogenannte Fristenpläne für Schönheitsreparaturen, doch starre Vorgaben wurden von Gerichten mehrfach für unwirksam erklärt. Auch die früher verbreiteten Quotenabgeltungen sind nicht mehr zulässig. Schönheitsreparaturen umfassen lediglich typische Maler- und Tapezierarbeiten. Facharbeiten wie Sanitär- oder Glasreparaturen zählen nicht dazu. Unabhängig davon müssen alle eigenen Einbauten und Gegenstände – etwa selbst verlegte Bodenbeläge oder eine mitgebrachte Einbauküche – entfernt werden. Sinnvoll ist ein Auszugsprotokoll, in dem beide Parteien den Zustand der Wohnung dokumentieren.
Nach dem Auszug ist der Vermieter verpflichtet, die Kaution samt Zinsen zügig zurückzuzahlen. Er darf jedoch einen angemessenen Teil einbehalten, wenn noch Mietrückstände bestehen, Schäden zu beheben sind oder eine Nachzahlung bei der kommenden Betriebskostenabrechnung zu erwarten ist. Die komplette Kaution einzubehalten ist jedoch unzulässig. Auch hier hilft ein unterschriebenes Übergabeprotokoll: Ist darin festgehalten, dass keine Forderungen mehr bestehen, muss die Kaution unmittelbar ausgezahlt werden.